Die Körperschaft CV-AFRIKA-HILFE E.V.ist nach § 5 Abs.1 Nr. 9 KStG
von der Körperschaftssteuer und nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer
befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten
gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51
ff.AO dient.
Die Körperschaft fördert mildtätige Zwecke.
Behandlung der Spenden
Die Körperschaft ist berechtigt für Spenden, die ihr zur Verwendung
für diese Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen. Das gilt auch
für Mitgliedsbeiträge.
Finanzamt Koblenz vom 24.7.2009
Aktenzeichen 22.2171 - XI / 4
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